Das Jahr 2021 ist jetzt wenige Tage alt. Mit Anbruch des neuen Jahres kam es zu einigen gesetzlichen Änderungen. Einen Auszug der wichtigsten Neuerungen finden Sie untenstehend:
- Der Eingangssteuersatz für Einkommensteile zwischen 11.000 und 18.000 Euro wir von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Damit kommt es zu einer Steuerentlastung von bis zu 350 € pro Jahr.
- Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent (anstatt 50 Prozent) für Einkommensteile über 1 Mio. Euro wird auch über 2020 hinaus (bis 2025) verlängert.
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einkommen unter 11.000 Euro pro Jahr wird sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der maximale SV-Bonus von 300 auf 400 Euro angehoben. Damit kommt es zu einer Entlastung von (bis zu) 800 Euro pro Jahr bzw. bis zu 900 Euro für Pendlerinnen und Pendler.
- Alternativ zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) ist nun einen degressive AfA für bestimmte Wirtschaftsgüter mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 Prozent möglich. Für Gebäude wurde ein beschleunigte Afa vorgesehen.
- Die Umsatzsteuer für bestimmte Reparaturdienstleistungen (Fahrräder, Schuhe und Lederwaren, Kleider und Haushaltswäsche) sowie für Erzeugnisse zum Zwecke der Monatshygiene aller Art (z.B. Tampons, Binden,…) wird von 20 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.
- Die Weiterentwicklung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) schafft steuerliche Anreize, um CO2-frei bzw. emissionsarme Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß zu begünstigen.
- Ab 1.7.2021 entfällt die EUSt-Freigrenze von 22 Euro für Paketsendungen in die EU. Somit ist künftig auch für Waren unter 22 Euro eine Zollanmeldung abzugeben.
- Zahlreiche steuerliche COVID-19-Unterstützungen (z.B. Abgabenstundungen, Verzicht auf Anspruchszinsen, ermäßigter USt-Steuersatz in der Gastronomie, Ratzenzahlungsmodelle,…) werden verlängert.
- Um die Planungssicherheit für Unternehmen zu erhöhen und mehr Rechtssicherheit bei Betriebsübertragungen bzw. -aufgaben herzustellen haben Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer freiwilligen Betriebsprüfung.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Klaus Kotzor